Heikle Aspekte bei Agenturmonopol
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- Erstellt am Dienstag, 18. Mai 2010 22:04
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Die Schweizer Regierung hat sich kritisch über die neue Monopolstellung der SDA geäußert, sieht aber keinen Anlass für Konsequenzen. In ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zur Einstellung des Schweizer AP-Dienstes räumt der Bundesrat in Bern ein, dass "Monopolsituationen heikle Aspekte in sich bergen".
"Diese Monopolsituation ist nach Einschätzung des Bundesrats nicht optimal", erklärte die Regierung. "Tatsache ist, dass die SDA als inländische Alleinanbieterin von Agenturmeldungen keine direkte nationale Konkurrenz hat." Eine "gewisse Qualitätskontrolle" ergebe sich allerdings aus der Tatsache, dass die Kunden der Schweizerischen Depeschenagentur gleichzeitig die Besitzer des Unternehmens seien. "Dazu kommt, dass die SDA einem gewissen Druck durch ausländische Nachrichtenagenturen ausgesetzt ist."
Mit Blick auf die anstehende Erneuerung des Vertrags der Bundesverwaltung mit der SDA forderte der Bundesrat, "dass die SDA ihre redaktionellen Leistungen in unseren drei Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch anbieten muss, und zwar in stets gleichbleibender Qualität". Andernfalls könne der Bund finanzielle Kürzungen vornehmen.
Bei dem Abkommen zwischen der SDA und dem Deutschen Depeschen-Dienst (ddp), das zur Schließung des Schweizer AP-Dienstes führte, stellt nach Angaben des Bundesrats keinen meldepflichtigen Zusammenschluss dar. Dies habe eine Abklärung der Wettbewerbskommission ergeben.
Das deutsche Bundeskartellamt hingegen prüft noch die Übernahme der AP GmbH durch ddp. Das Verfahren wird unter dem Aktienzeichen B6-48/10 geführt. Da die Übernahme nicht angemeldet wurde, handelt es sich um eine "nachträgliche Prüfung im fristungebundenen Verfahren nach § 41 Abs. 3 GWB". Dort heißt es: "Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden."