Charta zum Schutz von Journalisten in Krisengebieten  E-Mail
Montag, den 08. April 2002 um 18:06 Uhr

- veröffentlicht von der Menschenrechtsorganisation Reporter ohne Grenzen.

Die Entschließung enthält Empfehlungen für die Vereinheitlichung von Sicherheitsstandards und Versicherungsbedingungen. Reporter ohne Grenzen hofft, dass sich möglichst viele Medien die folgenden Grundsätze zu eigen machen:

1. Medien, staatliche Institutionen und Journalisten sollten sich zum Informationsaustausch verpflichten, um Risiken vor Ort einschätzen und
begrenzen zu können.

2. Der Einsatz in einem Krisengebiet muss vollkommen freiwillig sein.

3. Nur erfahrene und mit Krisengebieten vertraute Korrespondenten sollten entsandt werden.

4. Redaktionen sollten ihre Mitarbeiter auf Gefahrensituationen vorbereiten.

5. Reporter sollten für ihre Einsätze mit der erforderlichen Sicherheitsausrüstung ausgestattet werden.Arbeitgeber sollten ihre Journalisten für den Fall von Krankheit,
Rückführung in die Heimat, Erwerbsunfähigkeit und Tod versichern.

6. Journalisten und ihre Begleiter sollten in Krisengebieten für den Fall von Krankheit, Rückführung, Erwerbsunfähigkeit und Tod abgesichert sein.

7. Journalisten sollten, sofern sie dies wünschen, nach ihrer Rückkehr aus einem Krisengebiet psychologisch betreut werden.

8. Journalisten sind durch die Genfer Konvention als Zivilisten juristisch geschützt. Jeder vorsätzliche Angriff auf einen Journalisten, der dessen
Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat, gilt als Kriegsverbrechen.

Reporter ohne Grenzen gibt jährlich eine aktualisierte Broschüre mit Verhaltensregeln für Kriegs- und Krisengebiete heraus. Der Practical Guide
for Journalists kann von der Geschäftsstelle angefordert werden:

Reporter ohne Grenzen
Skalitzer Straße 101
10997 Berlin
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Tel.: (0049) 030 / 615 85 85
Fax: (0049) 030 / 614 56 49

 

 

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