| Charta zum Schutz von Journalisten in Krisengebieten |
| Montag, den 08. April 2002 um 18:06 Uhr |
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- veröffentlicht von der Menschenrechtsorganisation Reporter ohne Grenzen. Die Entschließung enthält Empfehlungen für die Vereinheitlichung von Sicherheitsstandards und Versicherungsbedingungen. Reporter ohne Grenzen hofft, dass sich möglichst viele Medien die folgenden Grundsätze zu eigen machen: 1. Medien, staatliche Institutionen und Journalisten sollten sich zum Informationsaustausch verpflichten, um Risiken vor Ort einschätzen und 2. Der Einsatz in einem Krisengebiet muss vollkommen freiwillig sein. 3. Nur erfahrene und mit Krisengebieten vertraute Korrespondenten sollten entsandt werden. 4. Redaktionen sollten ihre Mitarbeiter auf Gefahrensituationen vorbereiten. 5. Reporter sollten für ihre Einsätze mit der erforderlichen Sicherheitsausrüstung ausgestattet werden.Arbeitgeber sollten ihre Journalisten für den Fall von Krankheit, 6. Journalisten und ihre Begleiter sollten in Krisengebieten für den Fall von Krankheit, Rückführung, Erwerbsunfähigkeit und Tod abgesichert sein. 7. Journalisten sollten, sofern sie dies wünschen, nach ihrer Rückkehr aus einem Krisengebiet psychologisch betreut werden. 8. Journalisten sind durch die Genfer Konvention als Zivilisten juristisch geschützt. Jeder vorsätzliche Angriff auf einen Journalisten, der dessen Reporter ohne Grenzen gibt jährlich eine aktualisierte Broschüre mit Verhaltensregeln für Kriegs- und Krisengebiete heraus. Der Practical Guide Reporter ohne Grenzen
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